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Arzneimittel

Im Arzneimittelgesetz ist in § 2 festgelegt, was Arzneimittel sind: Danach sind Arzneimittel Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die äußerlich oder innerlich angewandt dazu dienen, Krankheiten, Körperschäden, Leiden oder krankhafte Beschwerden zu erkennen, zu heilen, zu lindern oder zu verhüten. Vorbeugung, Diagnostik und Therapie sind mit dieser Definition erfasst.

Als Arzneimittel gelten auch Gegenstände, die ein Arzneimittel enthalten, z. B. Pflaster, die ein Schmerzmittel enthalten oder Wundverbände, in die bakterientötende Substanzen eingearbeitet sind. Dazu zählen auch dauerhaft im Körper verbleibende Gegenstände, die ein Arzneimittel enthalten, z. B. Hormonspiralen oder Hormonstäbchen zur Verhütung oder implantierbare Medikamentenpumpen, wie sie in der Schwangerschaftstherapie eingesetzt werden.

Arzneimittel müssen registriert und zugelassen sein

Alle Arzneimittel müssen registriert und zugelassen sein, bevor sie auf den Markt kommen. Die Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln ist eine der Aufgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Das BfArM ist eine selbständige Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

Es gibt verschiedene Arten von Arzneimitteln:

  • Rezeptpflichtige Arzneimittel, die Ihnen nur der Arzt verordnen darf, und die in den meisten Fällen von den Krankenkassen erstattet werden.
  • Rezeptfreie Arzneimittel = OTC-Arzneimittel (OTC = over the counter / über den Ladentisch), die apothekenpflichtig sind, die Sie also ohne Rezept, aber nur in der Apotheke kaufen können.
    Diese werden in der Regel von den Krankenkassen nicht erstattet. Eine Verordnung durch den Arzt und die Erstattung durch die Krankenkasse ist aber in Ausnahmefällen möglich.
  • Rezeptfreie Arzneimittel, die nicht apothekenpflichtig sind.
    Diese sind sowohl in der Apotheke als auch in Drogeriemärkten oder in Lebensmittelgeschäften, die dazu die Genehmigung haben, erhältlich und sind generell keine Kassenleistung. 

Wenn ein Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff neu auf den Markt kommt, spricht man von einem sogenannten Original oder Originalarzneimittel. Zu vielen Originalarzneimitteln gibt es Importe: Dabei handelt es sich um mit dem Original identische Arzneimittel, die von bestimmten Importeuren nach Deutschland importiert werden. Importe sind im Vergleich zum Original häufig günstiger.

Nach Ablauf des Patentschutzes für ein Original kommen meistens sogenannte Generika auf den Markt. Ein Generikum zu einem Original enthält den gleichen Wirkstoff in der gleichen Menge und einer vergleichbaren Darreichungsform. Unterschiede können bei den verwendeten Hilfsstoffen bestehen. Da für Generika weitaus weniger Kosten für Forschung und Entwicklung anfallen, als dies bei Originalen der Fall ist, sind Generika meistens günstiger als das Original.

Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Arzneimittel) werden in der Regel nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Diese Regelung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. In diesen Fällen erstatten die Kassen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Rezept.

Eine Verordnung dieser Arzneimittel ist ausnahmsweise auch für Erwachsene zulässig, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.

Eine Krankheit gilt als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.

Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Ihr Arzt kann bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.*

 


*Die Erstattung richtet sich jeweils nach den Vorgaben der sogenannten Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Ihr Arzt oder Ihre Apotheke können prüfen, ob ein bestimmtes OTC-Arzneimittel auf einem Kassenrezept verordnet werden kann. Einige Krankenkassen erstatten mittlerweile im Rahmen freiwilliger Zusatzleistungen auch darüber hinausgehende nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dann bezahlt der Kunde zunächst den vollen Arzneimittelpreis und verrechnet dies anschließend direkt mit seiner Krankenkasse.