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Rabattverträge

Rabattverträge/Rabattarzneimittel

Um Kosten im Gesundheitssystem einzusparen, können die gesetzlichen Krankenkassen mit den Herstellern von Arzneimitteln sogenannte Rabattverträge abschließen. Im Rahmen dieser Rabattverträge gewähren die Pharmahersteller den Krankenkassen bestimmte Rabatte, wenn rabattierte Arzneimittel abgegeben werden und werden im Gegenzug zu exklusiven Lieferanten der Krankenkasse. Die Höhe der gewährten Rabatte wird dabei nicht öffentlich bekannt gegeben.

Rabattverträge laufen in der Regel über zwei Jahre.

Apotheken sind verpflichtet, Patienten mit den Rabattarzneimitteln der jeweiligen Krankenkasse zu versorgen. In bestimmten Fällen gibt es Ausnahmen von dieser Regel, dies muss aber begründet und dokumentiert werden. Gibt eine Apotheke ohne Dokumentation oder außerhalb solch einer Ausnahme ein Rabattarzneimittel nicht ab, so wird der Apotheke der Preis des abgegebenen Arzneimittels nicht von der Krankenkasse erstattet.