Zuzahlungen
Zuzahlungen zu Arzneimitteln (auch Rezeptgebühr genannt) im Rahmen des gesetzlichen Krankenversicherungssystems gibt es seit Mitte der siebziger Jahre. Sie beteiligen die Versicherten an den Gesundheitskosten und sollen eine wirtschaftliche Inanspruchnahme der Leistungen der Krankenkassen fördern.
Die Zuzahlung bei Kassenrezepten beträgt i. d. R. zehn Prozent des Arzneimittelpreises, mindestens jedoch fünf Euro und maximal zehn Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Arzneimittels.
Arzneimittel können aber auch vollständig von der Zuzahlungspflicht befreit werden. Das ist dann der Fall, wenn es sich um ein besonders günstiges Arzneimittel handelt, dessen Preis mindestens 30 Prozent unterhalb des Festbetrags liegt. Welche Arzneimittel von der Zuzahlung befreit sind, kann in der Zuzahlungsbefreiungsliste des GKV-Spitzenverbandes nachgelesen werden.
Darüber hinaus gibt es Arzneimittel, bei denen eine Krankenkasse über die Rabattverträge die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder ganz aufheben kann, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von Zuzahlungen befreit.
Damit niemand in seiner finanziellen Leistungsfähigkeit überfordert wird, gibt es individuelle Belastungsgrenzen. Überschreitet ein Versicherter seine Belastungsgrenze, so kann er bei der Krankenkasse eine Befreiung von der Zuzahlung beantragen und muss im laufenden Kalenderjahr keine weiteren Zuzahlungen mehr leisten.
Die Zuzahlungen sind auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt, bei schwerwiegend chronisch Kranken liegt diese Grenze bei einem Prozent. Bei der Berechnung der Bruttoeinnahmen werden alle Einnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten mit einbezogen und anschließend Fixbeträge (Freibeträge) für Angehörige und Kinder von der Gesamtsumme abgezogen.
Achtung: Wird für ein Arzneimittel von der Krankenkasse nur ein bestimmter Festbetrag erstattet, so müssen trotz Zuzahlungsbefreiung die Mehrkosten (also die Differenz zwischen Festbetrag und Verkaufspreis) geleistet werden.
Übersicht Eigenbeteiligung
Neben Zuzahlungen für Rezepte müssen Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse auch in weiteren Fällen eine Eigenbeteiligung leisten. Nachfolgend eine Übersicht:
Eigenanteile in der GKV
Leistung | Zuzahlung | Grenzen/Ausnahmen |
---|---|---|
Arznei-/Verbandmittel | 10 % des Preises | Mind. 5 €, max 10 € pro Mittel, wenn AM-Preis unter 5 € voller Preis |
Fahrtkosten | Pro Fahrt 10 % des Preises | Mind. 5 €, max. 10 €; ggf. nach vorheriger Genehmigung |
Häusliche Krankenpflege | 10 % der Kosten zzgl. 10 € pro Verordnung | Zuzahlung ist begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr |
Haushaltshilfe | 10 % der Kosten, Zuzahlung pro Kalendertag | Mind. 5 €, max. 10 € |
Heilmittel | 10 % der Kosten des Mittels zzgl. 10 € je Verordnung | |
Hilfsmittel | 10 % für jedes Mittel | Mind. 5 €, max. 10 € |
Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind | 10 % des insgesamt von der Kasse zu übernehmenden Betrags | Max. 10 € pro Monat |
Krankenhausbehandlung | 10 € pro Kalendertag | Zuzahlung ist begrenzt auf 28 Tage |
Stationäre Vorsorge | 10 € pro Tag | |
Medizinische Rehabilitation (ambulant und stationär) | 10 € pro Tag | Bei Anschlussrehabilitation begrenzt auf 28 Kalendertage pro Jahr |
Medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Väter und Mütter | 10 € pro Tag | |
Soziotherapie | 10 % der Kosten, Zuzahlung pro Kalendertag | Mind. 5 €, max. 10 € |
Zahnersatz | 50 % der Kosten | Der Zuschuss der Krankenkasse steigt, wenn regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen nachgewiesen werden können |
Festbeträge werden pro Wirkstoffgruppe definiert. Krankenkassen zahlen meistens für ein Arzneimittel nur den Preis bis zur Höhe des Festbetrags. Allerdings gibt es Arzneimittel, deren Preis höher ist als der festgelegte Festbetrag.
Sogenannte Mehrkosten werden fällig, wenn der Arzt ein Arzneimittel verordnet, dessen Preis über dem Festbetrag liegt. Dann muss der Patient den Differenzbetrag zwischen Arzneimittelpreis und Festbetrag zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung entrichten. Das gilt auch für Patienten, die von der Zuzahlung befreit sind.
Beispiel: Ein Arzneimittel kostet 40,29 €. Der Festbetrag für den Wirkstoff in der betreffenden Packungsgröße liegt bei 12,08 €. Es fallen also Mehrkosten in Höhe von 28,21 € zusätzlich zur Zuzahlung von 5 Euro an. Daher müsste der Patient hier einen Eigenanteil von 33,21 € zahlen.
Tipp: In manchen Fällen kann auf ein anderes Arzneimittel ausgewichen werden, bei denen weniger oder gar keine Mehrkosten anfallen. Dies sollte mit dem Arzt/der Apotheke besprochen werden.